(der folgende Artikel stellt meine persönliche Einschätzung der Sachlage dar und meine Meinung zu den genannten Vorfällen und der vorliegenden Situation…)
Lieber Leser,
Es ist wirklich erstaunlich, auf welch widerwärtige Weise manche Leute an Geld kommen wollen. Das Internet
ist da gerade für Betrüger ein idealer Tummelplatz – insbesondere, wenn das eigene Geschäft nicht daraus besteht, möglichst viele Produkte an den Mann oder die Frau zu bringen, sondern, indem man unwissende Webmaster anschreibt und Ihnen einen Fehler auf ihrer Website vorwirft, um ihnen so die Kohle aus der Tasche zu ziehen.
Leider ist es in letzter Zeit gehäuft vorgekommen, dass auch meine PLR Ebooks Kunden wegen angeblicher Verstöße angeschrieben wurden. Dieses Anschreiben ist die allseits gefürchtete “Abmahnung”. Ich werde hier auch Namen und Tatsachen nennen, wie dieser unten genannte Simon K. und andere Abmahnabzocker an Ihr Geld kommen wollen. Das Ganze fängt dann meistens mit einer Email an, die sinngemäß wie folgt oder ähnlich lautet:
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Von: Simon C. (oder auch Simon K.)
Sehr geehrter Herr Mustermann,
ich habe Ihre Website unter http://www.website.de/ besucht und musste leider feststellen, dass Sie weder AGB, noch eine Belehrung über das Widerrufsrecht aufführen, obwohl Sie vom Gesetz her dazu verpflichtet wären.
Dadurch verstoßen Sie gegen § 2 FernAbsG, § 5a UWG und es sind damit wettbewerbswidrige Handlungen, die Sie vollziehen.
Da ich selber Websites in der gleichen Branche habe (Kommentar von mir: Welche denn Bitteschön???), sind wir direkte Konkurrenten, weswegen ich so handeln darf. Ich gebe Ihnen hiermit eine Woche Zeit, Ihre unlauteren Handlungen einzustellen. Ich habe bereits einen Screenshot Ihrer Website gemacht (Kommentar von mir: Kann jeder eh’ mit Photoshop manipulieren!).
Zusätzlich hierzu, fordere ich, dass Sie mir bis zum ** DATUM ** die entstandenen Kosten (Kommentar von mir: Welche Kosten sollen denn bitte beim Verschicken einer Email entstanden sein???) für dieses Schreiben gem. §9 UWG in Höhe von
** BETRAG ** (meist zwischen €50 und €150 zuletzt waren es €85)
auf das untenstehende Konto überweisen:
** KONTODATEN ** (Kommentar von mir: Eine Kontonummer von einer Bank in Freiburg für den vorliegenden Fall)
Sollte ich keine Antwort Ihrerseits erhalten, werde ich meinen Anwalt einschalten, der dann die rechtlichen Schritte einleitet. Aber denken Sie daran, dass dies mit erheblichen Kosten verbunden sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Simon K., Freiburg
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Nicht nur, dass die Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind (Pflicht auf solchen Websites ist lediglich ein Impressum!). Man kann AGB auf seiner Website aufführen, man muss dies aber nicht. Wenn man es nicht tut, dann gelten die Vorschriften des BGB. Und ein Widerrufsrecht für digitale Produkte gibt es nicht, da sie aufgrund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind bzw. aufgrund der Tatsache, dass man sie unbegrenzt kopieren kann. Die Behauptungen sind also völliger Humbug!
Ich habe aufgrund dieser Vorfälle inzwischen eine Email für meine betroffenen PLR Ebooks-Kunden fertiggemacht, die diese an den Herrn Simon K. oder auch Simon C. genannt, schicken sollen. Daraufhin hatte sich dieser Typ nicht mehr gemeldet, aber hat jetzt seinen Abmahnbetrag von €150 auf €85 gesenkt – wohl in der Hoffnung, dass die Abgemahnten bei einem geringeren Betrag schneller zahlen. Hier jetzt die Email, die Sie gerne kopieren können, falls Sie selber Opfer dieses Herrn Simon K. oder eines anderen solch dreisten Abmahnabzockers werden sollten:
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Sehr geehrter Herr K. oder auch Herr C.??? – oder wie immer Sie
auch heißen mögen!
Ich habe gerade Ihre Abmahnung gelesen und zur Kenntnis genommen.
Ich werde bei der Staatsanwaltschaft Freiburg Anzeige wegen
Betruges gegen Sie erstatten, falls Sie bei Ihrer Abmahnung bleiben.
Sie hätten sich vielleicht vorher etwas besser informieren sollen,
denn AGB sind keinesfalls Pflicht wie Sie behaupten. Und wenn ein
Interesse Ihrerseits daran besteht, mich abzumahnen, dann möchte
ich die URL von Ihnen haben, mit der ich angeblich in “Konkurrenz”
zu Ihnen stehe.
Von welchem Schaden sprechen Sie überhaupt? Ich kenne Ihre
Machenschaften bereits und weiß, dass Sie Ihre Masche auch schon
bei Anderen vor mir versucht haben und auch diese haben nicht
gezahlt, da Ihre Behauptungen völlig absurd sind und Sie nicht
einmal im Telefonbuch drin stehen. Das macht sich wahrscheinlich
nicht so gut als Internet-Abzocker, weil man dann schneller
gefunden wird, oder…?
Wie gesagt, sollte ich noch einmal etwas von Ihnen hören, dann
leite ich Ihre Email an die Staatsanwaltschaft Freiburg weiter
und die haben genügend Spezialisten, die dann herausbekommen
können, wie Ihr richtiger Name lautet und über welche IP-Adresse
die Email geroutet wurde, womit die Polizei dann bald vor Ihrer
Haustür stehen dürfte. Das von Ihnen angegebene Konto dürfte
für die Ermittlung Ihrer Daten ebenfalls sehr hilfreich sein.
Sie bewegen sich auf sehr dünnem Eis! Ich rate Ihnen dringend,
von Ihrem Tun abzulassen, sonst bin ich es, der eine Klage gegen
Sie einreicht! Wenn Sie wirklich ein Internetgeschäft haben,
dann sollten Sie sich auf die Kundengewinnung konzentrieren,
statt sich auf eine Abmahnabzocke einzulassen. Achja, war der
Abzockbetrag nicht letztes Mal noch bei €150? Das scheint wohl
nicht ganz so gut geklappt zu haben – bei geringeren Beträgen
gibt es wahrscheinlich mehr “Dummköpfe”, die ohne das Ganze
zu hinterfragen, einfach bezahlen.
Aber Sie können es auch gerne auf einen Präzedenzfall ankommen
lassen – ich habe einen sehr guten Anwalt und eine sehr gute
Rechtsschutzversicherung… die freuen sich schon auf so etwas!
Insbesondere unter Anwendung des von Ihnen genannten Paragraphen,
den Sie sich wohl nicht so ganz genau durchgelesen haben:
“UWG §8 (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.”
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
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Der hätte sich bei seinen zitierten Paragraphen mal das Kleingedruckte besser durchlesen sollen (aus Paragraph §8 (4)) – das habe ich oben ja bereits angeführt. Also keine Bange, wenn Sie eine solche Abmahnemail bekommen; wenn Sie die obige Antwort zurückschicken, dann wird da mit Sicherheit nichts mehr von kommen, wenn der Ihre Email erhalten hat. Und tätig werden müssen Sie sowieso erst, wenn etwas Offizielles von einem Gericht kommen würde.
Den Typen gibt es aber gar nicht – das können Sie selbst mal unter http://www.telefonbuch.de checken….
Herzliche Grüße
Ihr Detlev Reimer
P.S.: Übrigens, das mit den AGB finden Sie beispielsweise hier:
http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-ebay-shop.html
P.P.S.: Was ist mit Ihnen? Sind Sie schon einmal abgemahnt worden? Berechtigt/Unberechtigt und wie haben Sie reagiert? Ich freue mich auf Ihre Kommentare und auf lebhafte Diskussionen über dieses Thema. Diesen Abmahnabzockern, denen es nur ums Geld geht, muss endlich mal einer zeigen, dass man sich als Websitebetreiber nicht alles gefallen lassen muss! Das gilt selbstverständlich nur für unberechtigte Abmahnungen.
Wenn Sie beispielsweise Texte und Bilder, die Sie auf anderen Websites “gefunden haben” ohne Erlaubnis auf Ihrer eigenen Website benutzen, dann können solche Abmahnungen durchaus berechtigt sein, wenn auch nicht immer in der Schadenersatzhöhe…
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